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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89   

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BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit des Subventionsabbaus im Wohnungsfürsorgebereich der Deutschen Bundespost - Festsetzung und Beschränkung der Ausgleichszahlung - Anwendung von örtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 13
  • NJW-RR 1991, 1103
  • NVwZ 1992, 66 (Ls.)
  • WM 1991, 400
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86

    Fehlbelegungsabgabe - Ausgleichszahlungen - Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Richtige Beklagte ist die Deutsche Bundespost, für die die Oberpostdirektion Köln als Bundesbehörde tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

    Das hat der Senat in seinen - den Beteiligten bekannten - Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 23/52) im einzelnen dargelegt.

    Darin liegt der entscheidende Unterschied zu einer bundeseigenen Mietwohnung (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 46/52).

    Die mietpreisrechtliche Gleichstellung der Bundesdarlehenswohnungen mit den öffentlich geförderten Sozialwohnungen und die daraus resultierenden gleichartigen Mietzinsvorteile für die Mieter rechtfertigen es, die Inhaber von mit Wohnungsfürsorgedarlehen geförderten Wohnungen ebenso wie die Mieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen zu Ausgleichszahlungen heranzuziehen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Fehlbelegungsgesetzes gegeben sind (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 ff./52).

    Und umgekehrt ist eine Zinserhöhung mit der Folge einer Mietsteigerung ausgeschlossen, wenn und solange der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der gegenwärtigen Kostenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete bestehende Mietzinsvorteil bereits durch Ausgleichszahlungen abgeschöpft wird (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 f./52).

    Die Zuständigkeit der Oberpostdirektion Köln für den Erlaß des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus § 11 Satz 2 AFWoG (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 -, a.a.O. S. 51 f.), da die Oberpostdirektion das Besetzungsrecht für die Mietwohnung des Klägers ausübt.

    Der erkennende Senat hat dementsprechend - in Übereinstimmung mit der im einschlägigen Fachschrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. Dyong in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, AFWoG § 6 Anm. 3 ; Kohlenbach in: Schade/Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D, AFWoG § 6 Anm. 6 ) - bereits in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 41/52) darauf hingewiesen, daß es wegen des Fehlens derartiger Mietspiegel einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bedarf.

    Sowohl nach dem Fehlbelegungsgesetz als auch von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 42/52).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43/52), sind die Höchstbeträge insbesondere auch nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. 5.43 f./52) im einzelnen dargelegt, daß durch § 6 AFWoG eine praktikable Begrenzung der Fehlbelegungsabgabe auf die Abschöpfung des Subventionsvorteils sichergestellt werden soll.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    § 6 AFWoG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß er sich in den Grenzen des Gesetzeszwecks hält, nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile abzuschöpfen (wie BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 17 = NVwZ-RR 1990, 44 [BVerwG 03.03.1989 - 8 C 98/85]).

    Die Fehlbelegungsabgabe ist im Wohnungsfürsorgebereich der Deutschen Bundespost von deren Behörden festzusetzen (wie BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 17 = NVwZ-RR 1990, 44 [BVerwG 03.03.1989 - 8 C 98/85]).

    Richtige Beklagte ist die Deutsche Bundespost, für die die Oberpostdirektion Köln als Bundesbehörde tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, können Verwaltung und Rechtsprechung ausnahmsweise die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anwenden, sofern der Verordnungsgeber untätig bleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]; BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] unter Aufgabe der im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] vertretenen Rechtsauffassung, vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 2 S. 1 ).

    Ist eine gesetzliche Regelung jedoch auf den Einzelfall unmittelbar anwendbar, so hindert das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsverordnung Verwaltung und Gerichte daran nur dann, wenn ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und "wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat" (BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988, a.a.O. S. 194).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1988 - 14 A 2101/85
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn bei der Beschränkung von Ausgleichszahlungen sei trotz des Nichtzustandekommens des Mietspiegelgesetzes in erster Linie auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Miethöhegesetzes (MHG) und nur hilfsweise auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFWoG abzustellen, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 1988 - 14 A 2101/85 - (BBaußl. 1989, 316) entschieden habe.

    Es hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 19. Oktober 1988 - 14 A 2101/85 - (a.a.O.) angenommen, trotz des Nichtzustandekommens des Mietspiegelgesetzes sei in erster Linie auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Miethöhegesetzes (MHG) und nur hilfsweise auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFWoG abzustellen.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Sofern die im Gesetz selbst vorgesehene Begrenzung des Höchstbetrages auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage generell unverhältnismäßige Belastungen ausschließt, mag es freilich auch genügen, die unter dieser tatsächlichen Voraussetzung lediglich in bloßen Ausnahmefällen notwendig werdenden Korrekturen im Wege des dann zwingend gebotenen Teilerlasses der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Die Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz kommt freilich nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 13, 248 ; 16, 332 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvQ 1/63]) oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt (vgl. BVerfGE 21, 73 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; 31, 255 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, können Verwaltung und Rechtsprechung ausnahmsweise die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anwenden, sofern der Verordnungsgeber untätig bleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]; BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] unter Aufgabe der im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] vertretenen Rechtsauffassung, vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 2 S. 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Sofern die im Gesetz selbst vorgesehene Begrenzung des Höchstbetrages auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage generell unverhältnismäßige Belastungen ausschließt, mag es freilich auch genügen, die unter dieser tatsächlichen Voraussetzung lediglich in bloßen Ausnahmefällen notwendig werdenden Korrekturen im Wege des dann zwingend gebotenen Teilerlasses der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Solange der Gesetzgeber die Modalitäten eines solchen Anspruchs nicht geregelt hat, müssen Inhalt, Umfang und Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umrissen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] m. weit. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 S. 19 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - Buchholz 406.11 § 102 BBauG/BauGB Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Da das Berufungsgericht die Durchführungsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der hier maßgebenden Fassung nicht angewendet hat, ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, sie selbst anzuwenden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82 S. 25 und vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerwG, 14.08.1987 - 8 C 60.86

    Verwaltungsprozessrecht - Merkmalsregelung - Grunderwerb als Herstellungsmerkmal

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 100.86

    Kraftfahrer - Alkoholmißbrauch - Unterbringung in einer Nervenklinik -

  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Der erkennende Senat hält deshalb an seiner bereits im Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - (Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß auch die Bestimmung einer Stadt mit mehr als 300 000 Einwohnern zu einer Gemeinde, in der die Fehlbelegungsabgabe zu erheben ist, durch die Ermächtigung des § 1 Abs. 4 AFWoG nur gedeckt wird, wenn in dieser Stadt erhebliche Mietpreisunterschiede bestanden.

    Der Verordnungsgeber muß nach den in § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG festgelegten Kriterien differenzieren, soweit dies erforderlich ist, um zu realistischen Höchstbeträgen zu gelangen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Sowohl nach § 6 AFWoG als auch von Verfassungswegen bildet vielmehr die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG soll gerade die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61), sind die Höchstbeträge insbesondere nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen, weil auch die Wohnfläche die Höhe der Miete wesentlich beeinflußt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 f.).

    Erforderlich ist in aller Regel mindestens eine Abstufung der Höchstbeträge für Klein- und Großwohnungen und die dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen - gegebenenfalls korrigierend - berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist sogar im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Da die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete überall ausschließen soll und um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen auch muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, 7 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64), ist das die Miethöhe beeinflussende Merkmal der Beschaffenheit auch bei der Höchstbetragsfestsetzung durch Rechtsverordnung in den gebotenen Wohnungsvergleich einzubeziehen.

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage muß vielmehr notfalls in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - sei es auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder sei es mit Hilfe sonstiger Erkenntnisquellen - vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Im öffentlichen Recht sind sie lediglich bei der Bemessung der Fehlbelegungsabgabe im Einzelfall zur Korrektur oder bei einer ungültigen Höchstbetragsverordnung heranzuziehen (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [44] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [64 f.]).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Auch bei der rechtssatzmäßigen Höchstbetragsfestsetzung muß namentlich differenziert werden, soweit dies erforderlich ist, um eine die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen übersteigende Belastung überall zuverlässig auszuschließen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Auf eine Differenzierung in Gestalt einer zumindest groben Abstufung zwischen Klein- und Großwohnungen und den dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe wird deswegen in aller Regel bei der Festsetzung der Höchstbeträge nicht verzichtet werden können (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, deren zuständige Behörde die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [21 ff. ], vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 [51 f.] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [58]).

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 8 B 175.95

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des

    Namentlich begegnet die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Mietwohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84] und vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 u.a. - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Ebenso wie bei Sozialmietwohnungen werden bei Wohnungsfürsorgemietwohnungen nur die Mietvorteile, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der begünstigten Wohnungsinhaber nicht korrespondieren, vermittels der Fehlbelegungsabgabe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgeschöpft (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 f. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 56 f.).

    § 6 AFWoG muß deshalb so ausgelegt und angewendet werden, daß die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe diese verfassungs- und einfachrechtliche Begrenzung ausnahmslos nicht überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 ff.).

    Zugunsten der Abgabepflichtigen müssen gegebenenfalls Besonderheiten des örtlichen Mietwohnungsmarktes korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den tatsächlichen Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist dementsprechend im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1997 - 5 L 118/96

    Besetzungsrecht; Fehlbelegungsabgabe; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Richterliche

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 -Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6) allein auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 MHG als Ersatzmaßstab anstelle einer Rechtsverordnung zur Ermittlung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Höchstbetrages ausnahmsweise dann in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 2 AFWoG des Bundes zurückgegriffen werden darf, wenn es an einer gültigen rechtsatzmäßigen Höchstbetragsfestsetzung fehlt, namentlich wenn diese sich wegen Verstosses gegen das Differenzierungsgebot des § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG des Bundes als nichtig erweist, und eine Heilung des Mangels durch den Verordnungsgeber nicht zu erwarten ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise.

    Die Bemessung der Vergleichsmiete muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 41 f., vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 -Buchholz 401.17 Nr. 6 S. 61 und vom 07.06.1996 - 8 C 23.94 -DVBl. 1996 S. 1320).

    Eine solche Lösung scheidet jedoch von vornherein aus, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt; erlaubt die gesetzliche Regelung jedoch eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall, so sind Verwaltung und Gerichte daran nur gehindert, wenn der Wille des Gesetzgebers, einen bestimmten Lebensbereich unter allen Umständen einer normativen Regelung durch Rechtsverordnung vorzubehalten, im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - in BVerfGE 79, 174, 194; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1991 -BVerwG 8 C 15.89 - in Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 63).

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 27/18 B

    Nachträgliche Korrektur eines vertragsärztlichen Honorarbescheids aus Anlass

    Er verweist dazu auf Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, wonach im Fall einer Untätigkeit des Verordnungsgebers, der mit der Ausfüllung eines gesetzlichen Auftrags beauftragt ist, es der Verwaltung nicht ausnahmslos verwehrt ist, die Vorschriften des Gesetzes selbst anzuwenden (BVerfG Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174, 194 - Anwendung der Grundsätze des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des Bauplanungsrechts, obwohl die vorgeschriebene Rechtsverordnung zu Immissionsgrenzwerten noch nicht erlassen war; BVerwG Urteil vom 13.2.1991 - 8 C 15.89 - BVerwGE 88, 13, 21 f - ersatzweise Anwendung des örtlichen Mietspiegels zur Ermittlung des Höchstbetrags einer Fehlbelegungsabgabe, solange die im Gesetz vorgesehene Höchstbetragsverordnung fehlt) .
  • BVerwG, 15.09.1993 - 8 B 157.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen aufgrund des Fehlbelegungsgesetzes gegen Inhaber von Mietwohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 u.a. - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe dient bei Wohnungsfürsorgewohnungen ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der verfassungsrechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 f. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 56 f.).

    § 6 AFWoG muß vielmehr so ausgelegt und angewendet werden, daß die Fehlbelegungsabgabe sich in den Grenzen des Gesetzeszweckes hält, nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile abzuschöpfen (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - 14 A 782/00

    Voraussetzungen für eine Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe nach Art. 2 Nr. 6

  • BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90

    Fehlbelegungsabgabe - Sechsmonatige Antragsfrist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1997 - 14 A 5156/97

    Bestimmung eines Mietsubventionsvorteils durch eine rechtssatzmäßige

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94

    Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Erlaß des Fehlbelegungsgesetzes

  • VGH Hessen, 14.01.1993 - 11 UE 3543/87

    Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen der Meisterprüfung für das Maurerhandwerk;

  • BVerwG, 18.12.1992 - 8 B 181.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • OVG Brandenburg, 08.10.1998 - 6 A 10/97

    Höhe der Entschädigung des unparteiischen Mitgliedes einer Einigungsstelle;

  • BVerwG, 16.07.1996 - 8 B 131.96

    Inanspruchnahme des Bauherrenprivilegs durch eine juristische Person - Leistung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1993 - 14 A 1020/91

    Fehlerhafte Adressierung eines Leistungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3486
BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88 (https://dejure.org/1991,3486)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.1991 - 8 C 62.88 (https://dejure.org/1991,3486)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 1991 - 8 C 62.88 (https://dejure.org/1991,3486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1060 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 239
  • NVwZ 1992, 66
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 18. Februar 1991 - BVerwG 8 B 145.90 -) unabhängig davon, ob das (staatliche) Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - NJW 1990, 2869 und vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 - NJW 1990, 2876) neben den sog. Kinderadditiven weitere Abzugsbeträge zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder vorsehen muß.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das Berufungsgericht hält eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften für geboten, d.h. eine Auslegung, die unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten (bei anderenfalls anzunehmender Nichtigkeit) allein zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt (vgl. etwa BVerfGE 49, 148 ), vermag diesem Gebot aber nicht zu genügen und verletzt darin Bundesrecht (vgl. etwa Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Die vom Berufungsgericht vorausgesetzte in einen abgeschlossenen Tatbestand der Vergangenheit eingreifende sog. echte Rückwirkung (vgl. etwa BVerfGE 30, 367 ) ist als solche unter dem Blickwinkel der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verfassungswidrig.
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das erlaubt dem Senat, diese nach irrevisiblem (Kirchen-)Recht zu entscheidende Frage (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 16.86 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 22 S. 1 ) selbst zu beantworten (vgl. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 18. Februar 1991 - BVerwG 8 B 145.90 -) unabhängig davon, ob das (staatliche) Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - NJW 1990, 2869 und vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 - NJW 1990, 2876) neben den sog. Kinderadditiven weitere Abzugsbeträge zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder vorsehen muß.
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das Berufungsgericht hält eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften für geboten, d.h. eine Auslegung, die unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten (bei anderenfalls anzunehmender Nichtigkeit) allein zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt (vgl. etwa BVerfGE 49, 148 ), vermag diesem Gebot aber nicht zu genügen und verletzt darin Bundesrecht (vgl. etwa Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 ).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Die durch Zuzug erworbene Kirchenzugehörigkeit ist dann keine Zwangsmitgliedschaft, wenn der Kirchenangehörige durch die Taufe Kirchenmitglied geworden ist und sein Bekenntnis beibehalten hat, wenn zwischen der Kirche, deren Gebiet er verlassen hat, und der Kirche, in deren Gebiet er verzogen ist, Bekenntnisidentität besteht und er ferner jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 ).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86

    Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das erlaubt dem Senat, diese nach irrevisiblem (Kirchen-)Recht zu entscheidende Frage (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 16.86 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 22 S. 1 ) selbst zu beantworten (vgl. Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 10.87

    Kirchensteuer - Glaubensverschiedene Ehe - Kirchgeld - Kinderbedingter

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    In seinem Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 10.87 - (Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 23 S. 7 ) hat der Senat dargelegt, daß diese Ermächtigung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BVerwG, 18.02.1991 - 8 B 145.90
    Auszug aus BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 62.88
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 18. Februar 1991 - BVerwG 8 B 145.90 -) unabhängig davon, ob das (staatliche) Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - NJW 1990, 2869 und vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 - NJW 1990, 2876) neben den sog. Kinderadditiven weitere Abzugsbeträge zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder vorsehen muß.
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 27 K 292.15

    Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder

    Schon im Hinblick auf diese bei der Taufe der Klägerin im Jahr 1953 bestehende bekenntnismäßige Verbindung der Gliedkirche, deren Mitglied die Klägerin durch die Taufe geworden ist, mit der zuletzt genannten Rechtsvorgängerin der Beklagten, in deren Bereich die Klägerin in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts verzogen ist, und der Beklagten sowie der Kontinuität dieser Verbindung bis zu dem Kirchenaustritt der Klägerin im Jahr 2014 ist es unter Beachtung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne eines so genannten Parochialrechtes von der Beklagten, in deren Bereich sie in diesen Jahren ihren Wohnsitz hatte, als Mitglied in Anspruch genommen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.September 2006 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; s. zum Erfordernis der Bekenntnisidentität a. BVerwG, Urteil vom 12.April 1991 - 8 C 62.88 -, juris Rn. 14).
  • BFH, 18.01.1995 - I R 89/94

    Aargauer Reformierter - Art. 4, 140 GG, es ist verfassungsrechtlich nicht zu

    Gerade deshalb mußte er mit einer entsprechenden Steuererhebung auch bei seinem Zuzug nach Deutschland rechnen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 1991 8 C 62/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1992, 66).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2019 - 1 K 367/17

    Kirchensteuerpflicht bei behaupteter Unkenntnis über die Taufe im Kindesalter

    Damit bewirkt die Kindstaufe, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis zu der jeweiligen Religionsgemeinschaft ohne Berücksichtigung des Willens des betroffenen Kindes begründet wird (Wagner, Zur persönlichen Steuerpflicht im Kirchensteuerrecht, FR 1996, 10, 13; Birk/Jahndorf, Kirchensteuerpflicht trotz fehlender Kirchenmitgliedschaft?, StuW 1995, 103, 114; Engelhardt, Kirchensteuer bei Zuzug aus dem Ausland, NVwZ 1992, 239, 240; List, Kirchensteuer-Rechtsgrundlagen und neuere Rechtsprechung, BB 1997, 17, 19; Korioth in Maunz-Dürig, GG, Art. 140 Rdnr. 34 Mitgliedschaftsrecht).
  • VG Göttingen, 30.06.2003 - 4 B 54/03

    Antragsbefugnis; glaubensverschiedene Ehe; Kirchensteuer; Kirchgeld;

    Die Besteuerung auch solcher Kirchenmitglieder, die ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen von ihrem einer steuererhebenden Kirche nicht angehörenden Ehegatten unterhalten werden, ist sowohl vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 14.12.1965 - 1 BvR 606/60 -, BVerfGE 19, 268, 282; Beschl. vom 23.10.1986 - 2 BvL 7, 8/84 -, BVerfGE 73, 388, 402 m.w.N.) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 18.02.1977 - VII C 48.73 -, BVerwGE 52, 104; Urt. vom 12.04.1991 - 8 C 62.88 -, NVwZ 1992, 66 m.w.N.) wiederholt für verfassungsmäßig gehalten worden.
  • FG München, 21.03.1995 - 13 K 2958/94

    Kirchensteuerpflichtigkeit einer finnischen Staatsangehörigen;

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  • VG Koblenz, 28.07.2004 - 2 K 453/04
    Die durch Zuzug erworbene Kirchenzugehörigkeit ist dann keine Zwangsmitgliedschaft, wenn der Kirchenangehörige durch die Taufe Kirchenmitglied geworden ist und sein Bekenntnis beibehalten hat, wenn zwischen der Kirche, deren Gebiet er verlassen hat, und der Kirche, in deren Gebiet er verzogen ist, Bekenntnisidentität besteht und er ferner jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415, 420 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 8 C 62.88 - NVwZ 1992, 66).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5484
BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89 (https://dejure.org/1991,5484)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1991 - 8 C 87.89 (https://dejure.org/1991,5484)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1991 - 8 C 87.89 (https://dejure.org/1991,5484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Arbeitszimmer - Angemessene Mehrfläche

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1223
  • NVwZ 1992, 66 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 86.80

    Wohnungsrecht - Wohnflächengrenze - Beruf

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89
    Maßstab für die Würdigung, ob ein solcher anzuerkennender Mehrflächenbedarf besteht, ist auch bei Familienheimen mit zwei Wohnungen allein die Wohnflächengrenze für die jeweilige Wohnung, deren Inhaber eigene besondere persönliche oder berufliche Gründe geltend macht (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 86.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 34 S. 1 ).

    Die in § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG ausnahmsweise zugelassene Überschreitung der sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG ergebenden maßgeblichen Wohnflächengrenze setzt ebenso wie der Begriff der Mehrfläche bereits dem Wortsinn nach voraus, daß die der einzelnen Wohnung von Rechts wegen für den Regelfall höchstens zugebilligte Wohnfläche ausnahmsweise nicht ausreicht, um den konkreten individuellen Eigenbedarf des Wohnungsinhabers zu decken (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 3).

    Können auch die berücksichtigungsfähigen besonderen Bedürfnisse des Eigentümers eines Familienheimes mit zwei Wohnungen innerhalb der für seine Wohnung maßgebenden Wohnflächengrenze angemessen befriedigt werden, entfällt ein Mehrflächenbedarf (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 3).

    Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich aber nur dann, wenn ein Eigentümer, zu dessen Haushalt nicht mehr als drei Personen gehören, eine größere Wohnfläche als 156 qm in Anspruch nehmen will (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 und vom 21. April 1982, a.a.O. S. 4).

    Denn ein Bauherr muß so planen, daß er nach Möglichkeit seinen Wohnraumbedarf innerhalb der Wohnflächengrenzen deckt (vgl. Urteile vorn 21. April 1982, a.a.O. S. 3 f. und vom 23. September 1987 - BVerwG 8 C 32.85 - ZMR 1988, 191 ).

    Der Anspruch auf eine über die Regelwohnflächengrenze hinausgehende Mehrfläche für andere als Wohnbedürfnisse setzt im Gegenteil voraus, daß der Bauherr zuvor die Wohnflächengrenze für Wohnzwecke ausgeschöpft hat (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 4).

    Einer solchen Auslegung steht vielmehr überdies deren Zweck entgegen, die Wohnungsbauförderung nach einheitlichen und einfach handhabbaren Maßstäben zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 04.10.1965 - VIII C 378.63
    Auszug aus BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89
    Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich aber nur dann, wenn ein Eigentümer, zu dessen Haushalt nicht mehr als drei Personen gehören, eine größere Wohnfläche als 156 qm in Anspruch nehmen will (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 378.63 - BVerwGE 22, 101 und vom 21. April 1982, a.a.O. S. 4).

    Denn einem Haushalt mit weniger als vier Personen steht innerhalb der Regel-Wohnflächengrenze mehr Wohnraum zur Verfügung, als zur angemessenen Unterbringung eines solchen Haushalts erforderlich ist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 105).

    Sofern zum Eigentümerhaushalt weniger als vier Personen (bis zum 30. April 1980 weniger als fünf Personen) zählen, muß deshalb geprüft werden, ob und inwieweit bereits die Regel-Wohnfläche ausreicht, um auch den geltend gemachten individuellen Sonderbedarf des Wohnungsinhabers zu decken, ohne daß dadurch die angemessene Unterbringung der Haushaltsangehörigen beeinträchtigt wird (ebenso unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1965, a.a.O., Abschnitt 9 Abs. 4 Buchst. b II. WoBauG VwV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. August 1983, Beilage zum BAnz. Nr. 168 a vom 8. September 1983; vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 10 ; Schade/Schubart/Kohlenbach, II. WoBauG VwV Abschnitt 9 Erläuterung Anm. 192 ).

    Vielmehr muß je nach Lage des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Räume und der Art der individuellen Bedürfnisse geprüft werden, welche Fläche ausschließlich zur Befriedigung des besonderen Bedarfs benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 106 f. und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    Freilich ist eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnflächengrenze nicht zulässig, wenn die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- und Nebenräumen überschritten wird (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89
    Nichts anderes ist auch den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1) und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - (Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1) zu entnehmen.

    Freilich ist eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnflächengrenze nicht zulässig, wenn die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- und Nebenräumen überschritten wird (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    So verhielt es sich in dem durch das Urteil des Senats vom 26. August 1981 (a.a.O.) entschiedenen Fall.

    Die dort zu beurteilende Eigentumswohnung umfaßte nach den Angaben der seinerzeitigen Klägerin "eine Wohnfläche von mehr als 180 qm", wovon 7, 23 qm auf einen als Arbeitszimmer genutzten Raum entfielen (Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 5).

    Die Wohnung überschritt demgemäß die Wohnflächengrenze für eigengenutzte Eigentumswohnungen von 144 qm (§ 82 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 II. WoBauG) "nicht wegen der beruflichen Raumbedürfnisse" des Eigentümers, "sondern wegen aufwendiger Bemessung seiner Wohnräume" (Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 23.09.1987 - 8 C 32.85

    Wohnflächenberechnung - Hobbyräume

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89
    Denn ein Bauherr muß so planen, daß er nach Möglichkeit seinen Wohnraumbedarf innerhalb der Wohnflächengrenzen deckt (vgl. Urteile vorn 21. April 1982, a.a.O. S. 3 f. und vom 23. September 1987 - BVerwG 8 C 32.85 - ZMR 1988, 191 ).

    Vielmehr muß je nach Lage des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Räume und der Art der individuellen Bedürfnisse geprüft werden, welche Fläche ausschließlich zur Befriedigung des besonderen Bedarfs benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 106 f. und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    Freilich ist eine Überschreitung der maßgeblichen Wohnflächengrenze nicht zulässig, wenn die Wohnflächengrenze nicht wegen der geltend gemachten besonderen persönlichen oder beruflichen Raumbedürfnisse, sondern wegen einer aufwendigen Gestaltung von Wohn- und Nebenräumen überschritten wird (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1965, a.a.O. S. 107, vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

    Welche Mehrfläche als angemessen anzusehen ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. Urteile vom 1. Oktober 1965, a.a.O. S. 106 und vom 23. September 1987, a.a.O. S. 194).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 87.89
    Nichts anderes ist auch den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1) und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - (Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1) zu entnehmen.
  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 47.90

    Steuerbegünstigtes Familienheim - Neuschaffung von Wohnbereich

    In der Wohnung muß vielmehr ein Raum vorhanden sein, der ausschließlich zu den angegebenen beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 87.89 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 50 S. 22 ).
  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 124.91

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuordnung von

    Unter welchen Voraussetzungen der Bauherr eines Familienheims unter Überschreitung der gesetzlichen Wohnflächengrenze von 156 qm eine angemessene Mehrfläche in Anspruch nehmen darf, ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 87.89 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 50 S. 22 m.weit.Nachw.).
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